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Erbvertrag oder Testament: Ein Mann sitzt am Schreibtisch und blickt auf Dokumente Foto: pexels / mikhail nilov

Erbvertrag oder Testament Wann ist welcher Weg sinnvoller?

Wer seinen Nachlass regeln möchte, steht meist vor der grundlegenden Frage: Erbvertrag oder Testament? Während das klassische Testament als flexibles, jederzeit widerrufbares Versprechen gilt, verankert der Erbvertrag Regelungen als bindenden Pakt zwischen mehreren Personen. Doch wann lohnt sich der Gang zum Notar oder zur Notarin wirklich? Gerade für unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder bei der Übergabe eines Unternehmens bietet das gesetzliche Testament oft nicht die nötige Rechtssicherheit. Wir zeigen dir im direkten Vergleich, welches Instrument deine Lebenssituation am besten absichert, wie du ungewollte Bindungsfallen vermeidest und wo die Kosten liegen.

Erbvertrag oder Testament: Short Facts im Überblick

  • Bindungswirkung beachten: Ein Einzeltestament bleibt bis zum Schluss flexibel und änderbar – der Erbvertrag hingegen ist ab der Unterschrift eine bindende Verpflichtung und sollte niemals ohne Rücktrittsrecht geschlossen werden.
  • Schutz für unverheiratete Paare & Patchwork: Da das klassische Berliner Testament Eheleuten offensteht, ist der Erbvertrag das ideale Instrument, um Partner und Kinder in modernen Familienkonstellationen rechtssicher abzusichern.
  • Auflagen richtig kontrollieren: Wenn das Erbe an Bedingungen geknüpft wird (z. B. Pflege oder Betriebsübergabe), sorgt der Staat nicht automatisch für deren Einhaltung – hierfür braucht es Miterb:innen oder eine Testamentsvollstreckung.

Was ist der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament?

Der Hauptunterschied liegt in der rechtlichen Bindungswirkung, wobei man beim Testament differenzieren muss. Ein Einzeltestament ist eine rein einseitige Willenserklärung, die du im Laufe deines Lebens unendlich oft umschreiben, ändern oder widerrufen kannst. Es bietet dir also maximale Freiheit. Anders verhält es sich beim gemeinschaftlichen Testament, das Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist: Solange beide leben, lässt es sich nur gemeinsam ändern. Verstirbt jedoch ein Partner, entfaltet das gemeinschaftliche Testament oft eine starke Bindungswirkung für den Überlebenden, der die wechselseitigen Absprachen dann meist nicht mehr einseitig abändern kann.

Ein Erbvertrag hingegen geht noch einen Schritt weiter und ist von Anfang an ein zweiseitiges, bindendes Rechtsgeschäft. Er zementiert die getroffenen Vereinbarungen sofort als unumstößlichen Pakt zwischen den Vertragsparteien und kann nach dem Abschluss grundsätzlich von keiner Seite mehr einseitig geändert oder widerrufen werden. Während das Einzeltestament also volle Flexibilität bietet und das gemeinschaftliche Testament nach dem ersten Todesfall bindend wird, schafft der Erbvertrag ab der ersten Sekunde unumstößliche Sicherheit für alle Beteiligten.

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Erbvertrag oder Testament: Einseitiges Versprechen versus zweiseitiger Verpflichtung

Um die richtige Entscheidung für deine Nachlassplanung zu treffen, musst du die rechtliche Natur der beiden Dokumente verstehen. Die gesetzliche Ausgestaltung steuert maßgeblich, wie viel Kontrolle du zu Lebzeiten behältst und wie viel Sicherheit deine Erben nach deinem Tod besitzen.

  • Die rechtliche Natur des Testaments: Das Testament ist meistens eine sogenannte einseitige Verfügung von Todes wegen. Das bedeutet: Du verfasst es allein. Da bei einem Einzeltestament keine weiteren Vertragspartner:innen involviert sind, bist du niemandem Rechenschaft schuldig. Du kannst das Dokument am Küchentisch zerreißen, neu aufsetzen oder durch einen Notar oder eine Notarin abändern lassen, wann immer du möchtest. Deine potenziellen Erb:innen haben bis zu deinem Todestag keinerlei rechtliche Handhabe oder Anspruch auf das Vermögen.
  • Die rechtliche Natur des Erbvertrags: Der Erbvertrag ist ein echter Vertrag (§ 2274 BGB). Hier sitzen mindestens 2 Parteien gemeinsam am Tisch. Sobald die Unterschriften geleistet und vom Notar beurkundet wurden, tritt die sogenannte vertragliche Bindungswirkung in Kraft. Ab diesem Moment sind deine Hände rechtlich gebunden. Du kannst deine Meinung nicht mehr einfach ändern, es sei denn, die Vertragspartner:innen stimmen einer Aufhebung offiziell zu oder es wurden Rücktrittsrechte vereinbart.

Warum das Gesetz den Erbvertrag so streng reguliert

Weil der Erbvertrag so tief in die persönliche Freiheit des Erblassers eingreift, hat der Gesetzgeber extrem hohe Hürden für dessen Gültigkeit aufgestellt. Ein handschriftlicher Zettel mit der Überschrift „Erbvertrag“ ist rechtlich das Papier nicht wert, auf dem er steht – er ist absolut nichtig.

Das Gesetz verlangt zwingend die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller beteiligten Parteien. Der Notar oder die Notarin hat hierbei die Pflicht, die Beteiligten vor unüberlegten Bindungen zu schützen, die Tragweite der Verpflichtung verständlich zu erklären und dafür zu sorgen, dass keine sittenwidrigen oder unklaren Klauseln vereinbart werden.

Erbvertrag oder Testament: Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch
Pexels / Ekaterina Bolovtsova

Das Testament: Das flexible Versprechen auf Widerruf

Das Testament zeichnet sich durch seine maximale Flexibilität aus, da die erblassende Person die Verfügung bis zum Todestag beliebig oft abändern, neu schreiben oder vernichten kann. Es eignet sich perfekt für Personen, die die volle Kontrolle über ihr Vermögen behalten und flexibel auf familiäre oder finanzielle Veränderungen reagieren möchten. Solange du lebst, erfährt im Regelfall niemand zwingend von dem Inhalt, und es entstehen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den künftigen Erb:innen.

Die 2 Errichtungsformen (Das „Wie“)

Hier entscheidest du, wie dein Testament aufs Papier gebracht wird. Beide Wege sind rechtlich gleichwertig:

  • Das eigenhändige Testament: Diese Variante kannst du komplett kostenfrei zu Hause erstellen. Die strikte gesetzliche Vorgabe lautet: Es muss von der ersten bis zur letzten Zeile vollständig handschriftlich verfasst und mit deinem vollen Namen unterschrieben sein. Ein am Computer getippter Text ist rechtlich unwirksam – selbst mit Original-Unterschrift.
  • Das notarielle (öffentliche) Testament: Hierbei erklärst du deinen letzten Willen einem Notar oder einer Notarin. Der Vorteil: Die Fachkraft formuliert den Text rechtssicher und prüft deine Testierfähigkeit, was eine spätere Anfechtung (z. B. wegen angeblicher Demenz) extrem erschwert. Zudem ersetzt das notarielle Testament oft den teuren Erbschein für die Hinterbliebenen.

Die 2 Testamentsarten (Das „Wer“)

Unabhängig davon, ob du handschriftlich oder beim Notar oder der Notarin schreibst, unterscheidet der Gesetzgeber nach den beteiligten Personen:

  • Das Einzeltestament: Der Klassiker für eine einzelne Person. Du regelst deinen Nachlass völlig unabhängig von anderen.
  • Das gemeinschaftliche Testament (Ehegattentestament): Diese Art steht ausschließlich verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnern offen. Sie setzen das Testament gemeinsam auf.

Gut zu wissen: Besondere Gestaltungsoptionen

Innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das Erbe aufgeteilt wird. Die mit Abstand bekannteste Variante ist das Berliner Testament. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerb:innen ein, um den überlebenden Partner abzusichern. Erst nach dem Tod des Zweiten geht der verbleibende Nachlass an die „Schlusserb:innen“. Daneben gibt es auch andere Modelle wie das Sylter Testament, bei dem die Vermögen der Partner getrennt bleiben.

Das Prinzip ist also: Du wählst erst eine Art (z. B. gemeinschaftlich als Berliner Testament) und entscheidest dann, in welcher Form du es errichtest (entweder zusammen handschriftlich aufgesetzt oder gemeinsam beim Notar oder der Notarin beurkundet).

Das Risiko der absoluten Freiheit

Die Flexibilität des Testaments ist Fluch und Segen zugleich. Da du dein Einzeltestament jederzeit und ohne das Wissen anderer ändern kannst, bietet es deinen Angehörigen keine Planungssicherheit.

Ein klassisches Beispiel aus der Praxis: Ein Erblasser verspricht seinem Neffen das Familiengrundstück unter der Bedingung, dass dieser ihn im Alter pflegt und unterstützt. Der Neffe investiert jahrelang Zeit und Geld in die Pflege. Kurz vor seinem Tod ändert der Erblasser jedoch heimlich sein Testament und setzt eine wohltätige Organisation als Alleinerbin ein. Der Neffe geht leer aus und hat rechtlich kaum Chancen, dagegen vorzugehen. Denn das Testament blieb bis zum Schluss das freie, einseitige Versprechen des Erblassers.

Der Erbvertrag: Die Verpflichtung mit Bindungswirkung

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der erblassenden und mindestens einer weiteren Person, die sofort mit der Unterschrift eine starke Bindungswirkung entfaltet. Er kann nach der Beurkundung nur dann einseitig geändert werden, wenn im Vertrag ausdrücklich konkrete Rücktrittsrechte vereinbart wurden. Damit ist der Erbvertrag das ideale Instrument für alle, die eine vertragliche Vereinbarung treffen und das gegenseitige Vertrauen rechtlich absichern wollen.

Flexibilität oder Bindung: Der direkte Vergleich

Bevor du dich für einen der beiden Wege entscheidest, solltest du die grundlegenden Unterschiede genau abwägen. Die folgende Tabelle zeigt dir auf einen Blick, wie sich das Testament und der Erbvertrag in den wichtigsten Kriterien voneinander unterscheiden:

KriteriumTestament Erbvertrag 
FormvorschriftHandschriftlich ausreichend, Hinterlegung beim Amtsgericht empfohlenZwingend notarielle Beurkundung
ÄnderbarkeitBeim Einzeltestament: Jederzeit einseitig und heimlich möglichNur gemeinsam oder bei vereinbartem Rücktritt
ZielgruppeSingles, EhepaareUnverheiratete, Unternehmer:innen, Patchwork

Das Kernprinzip: Die vertragliche Verfügung

Das Besondere am Erbvertrag ist, dass er sogenannte vertragliche Verfügungen enthält. Setzt du beispielsweise deinen Lebenspartner oder deine Lebenspartnerin im Erbvertrag als Erb:in ein, wird diese Einsetzung zu einem vertraglichen Versprechen. Du kannst diese Person danach nicht mehr ohne Weiteres enterben.

Dieses Prinzip schützt die Erwartungen des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin. Es verhindert, dass eine Partei einseitig und hinter dem Rücken der anderen die Nachlassregeln ändert. Genau diese Unwiderruflichkeit macht den Erbvertrag zu einem mächtigen Werkzeug für komplexe familiäre und geschäftliche Konstellationen, schränkt aber gleichzeitig deine persönliche Freiheit für die Zukunft massiv ein.

Erbvertrag oder Testament: Was ist für wen sinnvoller?

Ein Erbvertrag ist immer dann sinnvoller, wenn eine verbindliche, unumstößliche Vereinbarung zwischen den Parteien gewollt ist, oder das Gesetz ein gemeinschaftliches Testament verbietet. Das betrifft vor allem unverheiratete Lebensgemeinschaften, komplexe Patchwork-Familien und Unternehmer:innen im Rahmen der Betriebsnachfolge. In diesen Konstellationen stößt das klassische Testament an seine rechtlichen Grenzen und bietet nicht die nötige Sicherheit.

Unverheiratete Paare ohne Trauschein

Nach dem deutschen Erbrecht sind nur Verwandte und Ehepartner bzw. Lebenspartner gesetzlich erbberechtigt. Wenn man als unverheiratetes Paar sich begünstigen will bedarf es einer letztwilligen Verfügung. Andernfalls geht das Vermögen an die Erben des längerlebenden Partners.

Da das gemeinschaftliche Berliner Testament laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) strikt an die Ehe gekoppelt ist, dürfen unverheiratete Paare es nicht nutzen. Setzen sich beide Partner stattdessen lediglich in 2 getrennten Einzeltestamenten gegenseitig als Erb:innen ein, bleibt das Risiko hoch: Jeder kann sein Testament morgen heimlich widerrufen. Der Erbvertrag ist hier ein guter Weg, eine verbindliche und gegenseitige Absicherung zu schaffen, die von keiner Partei heimlich sabotiert werden kann.

Patchwork-Familien: Schutz vor dem Erb-Klau

In modernen Patchwork-Familien führt die gesetzliche Erbfolge oft zu ungewollten Ergebnissen. Bringen beide Partner Kinder aus früheren Beziehungen mit in die neue Partnerschaft, entsteht bei einem Ehegattentestament ein großes Risiko für die leiblichen Kinder des Erstversterbenden.

Ein klassisches Beispiel aus einer Patchwork-Familie verdeutlicht, wie wichtig die richtige rechtliche Gestaltung ist: Ein Ehepaar setzt sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und die Kinder beider Seiten als Schlusserben ein. Stirbt der Vater zuerst, erbt die Stiefmutter zunächst alles. Nach der gesetzlichen Regelung wäre die Stiefmutter nun an diese Absprache gebunden und könnte das Testament nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr ohne Weiteres abändern. Formuliert das Paar das Testament jedoch unpräzise oder baut bewusst eine sogenannte Öffnungsklausel ein, die es dem Überlebenden erlaubt, neu zu testieren, entsteht ein Risiko: Die Stiefmutter könnte nach dem Tod des Vaters das Testament ändern und nur noch ihre eigenen, leiblichen Kinder einsetzen. Die Kinder des Vaters gingen dann leer aus.

Um eine solche ungewollte Benachteiligung rechtssicher auszuschließen, gibt es verschiedene Wege. Ein Erbvertrag bietet hier oft die höchste Sicherheit, da die Schlusserbeneinsetzung der Kinder für beide Seiten vertraglich bindend eingefroren wird. Alternativ lässt sich eine Absicherung zwar auch über das Modell der Vor- und Nacherbschaft im Testament lösen – bei dem das Vermögen des Vaters rechtlich getrennt bleibt und später zwingend an seine Kinder fließt. Dieses Instrument ist in der Praxis jedoch so kompliziert und streitanfällig, dass es meist nur in Spezialfällen sinnvoll ist, etwa bei der Absicherung von Immobilien oder in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung. Eine präzise Abstimmung der Bindungswirkung im Testament oder Erbvertrag ist daher der sicherere Weg.

Unternehmensnachfolge und Pflegeverpflichtungen

Bei der Übergabe von Unternehmen oder Immobilien ist Planungssicherheit das höchste Gut. Ein Erbvertrag erlaubt es dir, das Erbe an eine direkte Gegenleistung oder Auflage zu knüpfen. Da der Staat oder das Nachlassgericht die Einhaltung solcher Pflichten im Alltag jedoch nicht von sich aus kontrolliert, müssen im Vertrag auch die passenden Kontrollmechanismen eingebaut werden:

  • Die Betriebsübergabe: Du kannst im Erbvertrag festlegen, dass Kind A das Unternehmen erbt, sich im Gegenzug aber dazu verpflichtet, die Geschwister (Kind B und C) mit einer festen Summe auszuzahlen. Die Absicherung: Da die Geschwister als Miterben oder weichende Erben ein direktes finanzielles Interesse haben, können sie die Einhaltung dieser Ausgleichszahlung rechtlich selbst einfordern und kontrollieren. Um zusätzlich sicherzustellen, dass der Betrieb im Sinne des Gründers weitergeführt wird, empfiehlt sich hier die Einsetzung einer Testamentsvollstreckung.
  • Die Pflege im Alter: Du setzt eine Person als Erb:in für dein Haus ein, bindest dies im selben Vertrag jedoch an die Pflicht, dich im Bedarfsfall im eigenen Zuhause zu pflegen. Die Absicherung: Da du zu Lebzeiten selbst Vertragspartner bist, kannst du bei Missachtung der Pflegepflicht über ein im Vertrag verankertes Rücktrittsrecht das Haus zurückfordern. Für die Zeit nach deinem Tod oder bei schwerer Demenz sollte im Vertrag genau geregelt sein, wer die Pflegequalität überwacht (z. B. ein Testamentsvollstrecker) oder welche finanziellen Entschädigungen den Miterben zustehen, wenn die Pflege verweigert wurde.
Erbvertrag oder Testament: Eine Frau liest ein Dokument durch
Pexels / cottonbro studio

Erbvertrag: Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für einen Erbvertrag sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich streng nach dem aktuellen Geschäftswert (Reinvermögen) der beteiligten Personen zum Zeitpunkt der Beurkundung. Da es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt, erhebt der Notar oder die Notarin im Vergleich zum einfachen Einzeltestament eine zweifache Notargebühr. Ein Preisvergleich zwischen verschiedenen Notar:innen ist übrigens nicht möglich. Alle sind gesetzlich verpflichtet, exakt dieselben Gebühren abzurechnen.

Wie das Reinvermögen die Kosten steuert

Für die Berechnung der Notarkosten wird das gesamte Vermögen der Vertragspartner:innen zusammengerechnet. Bestehende Schulden oder Verbindlichkeiten werden vom Bruttowert abgezogen, allerdings maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögenswerts.

  • Beispiel 1 (Vermögen 100.000 €): Bei einem Geschäftswert von 100.000 € liegt die einfache Gebühr bei 243 €. Für den zweiseitigen Erbvertrag fällt die 2,0-Gebühr an, was 486 € netto entspricht.
  • Beispiel 2 (Vermögen 500.000 €): Bei einer halben Million € Geschäftswert beträgt die einfache Gebühr 935 €. Die doppelte Gebühr beläuft sich hier auf 1.870 € netto.

Nebenkosten und die Ersparnis beim Erbschein

Zu den reinen Notargebühren kommen in der Praxis noch weitere kleinere Posten hinzu:

  • Auslagen für Post und Telekommunikation (Pauschale von ca. 20 €).
  • Eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer (ca. 15 bis 18 € pro Erblasser:in).
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer (19 %) auf die Gesamtsumme des Notars oder der Notarin.

Der finanzielle Vorteil im Erbfall: Auch wenn die Kosten für den Notar oder die Notarin im ersten Moment hoch erscheinen, sparst du deinen Erb:innen im Nachhinein oft bares Geld. Ein Erbvertrag ersetzt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts in den allermeisten Fällen den amtlichen Erbschein. Zudem wird die Abwicklung für deine Hinterbliebenen massiv beschleunigt.

Die Bindungsfalle: Wie kommt man aus einem Erbvertrag wieder heraus?

Aus einem Erbvertrag kommt man in vielen Fällen nur durch einen neuen, gemeinschaftlichen Notarvertrag aller Beteiligten heraus oder wenn die erblassende Person im ursprünglichen Vertrag ein ausdrückliches Rücktrittsrecht verankert hat. Ohne dieses vertragliche Sicherheitsventil ist ein einseitiges Lösen vom Vertrag zu Lebzeiten fast unmöglich. Was im Moment der Unterschrift für maximale Rechtssicherheit sorgt, kann Jahre später, beispielsweise nach einem schweren Familienstreit oder einer Trennung, zu einer extremen Belastung, der sogenannten Bindungsfalle, werden.

Die gesetzlichen Wege aus dem Vertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht strenge Hürden vor, um einen einmal geschlossenen Erbvertrag wieder aufzuheben. Folgende 4 Szenarien machen ein Lösen von der Verpflichtung möglich:

  • Der Aufhebungsvertrag: Leben noch alle Vertragsparteien und sind sich einig, können sie den Erbvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben. Dies muss zwingend wieder durch eine notarielle Beurkundung geschehen.
  • Das gemeinsame Testament: Wenn die Vertragspartner miteinander verheiratet sind, erlaubt das Gesetz eine Ausnahme: Sie können den Erbvertrag durch ein späteres gemeinschaftliches Testament einvernehmlich aufheben.
  • Die Ausübung des Rücktrittsrechts: Dies ist der wichtigste Hebel für die erblassende Person. Wurde im Vertrag eine Klausel verankert, die den Rücktritt erlaubt (z. B. bei der Scheidung einer Ehe, der Trennung eines unverheirateten Paares oder wenn der Erbe oder die Erbin die vereinbarte Pflege verweigert), kann die erblassende Person den Rücktritt erklären. Auch diese Erklärung muss notariell beurkundet und dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin offiziell zugestellt werden.
  • Die Anfechtung wegen neuer Pflichtteilsberechtigter: Heiratet die erblassende Person Jahre nach dem Erbvertrag erneut oder wird ein weiteres Kind geboren, kann der Vertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) angefochten werden.

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Warum das Rücktrittsrecht in jeden Vertrag gehört

In der Praxis zeigt sich immer wieder, wie gefährlich ein Erbvertrag ohne eingebaute „Notausgänge“ sein kann. Stell dir vor, du setzt deine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein und sie verpflichtet sich im Gegenzug, dich im Alter zu pflegen. 5 Jahre später trennt ihr euch im Streit. Ohne ein vereinbartes Rücktrittsrecht bleibt sie deine Vertragserbin und du kannst das Dokument nicht einseitig zerreißen oder ändern. Sie würde im Ernstfall dein Haus erben, obwohl ihr seit Jahren kein Wort mehr miteinander gesprochen habt.

Unser Insider-Tipp für die Praxis

Lass beim Notar oder bei der Notarin niemals einen Erbvertrag ohne ein abstraktes oder an konkrete Bedingungen geknüpftes Rücktrittsrecht beurkunden. Ein klug formulierter Vertrag sichert dich gegen das unvorhersehbare Leben ab und verhindert, dass die gewollte Absicherung zur rechtlichen Falle wird.

FAQ: Häufige Fragen zu Erbvertrag oder Testament

Kann ein Erbvertrag nachträglich ohne Zustimmung geändert werden?

Nein, ein Erbvertrag kann von einer Partei nicht einseitig abgeändert oder widerrufen werden. Änderungen sind nach der notariellen Beurkundung grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle Vertragspartner:innen zustimmen und die Änderung erneut von einem Notar oder einer Notarin beurkundet wird oder im Vertrag ein klares Rücktrittsrecht vereinbart wurde.

Was passiert mit dem Erbvertrag bei einer Scheidung?

Ein Erbvertrag wird bei einer Scheidung nicht automatisch unwirksam, es sei denn, im Vertrag wurde vorab ausdrücklich festgelegt, dass die Regelungen nur für die Dauer der Ehe gelten sollen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte jede notarielle Vereinbarung eine automatische Auflösungsklausel für den Fall einer Scheidung enthalten.

Kann die erblassende Person trotz Erbvertrag das Vermögen zu Lebzeiten verschenken?

Ja, die erblassende Person bleibt zu Lebzeiten der oder die Eigentümer:in des Vermögens und darf damit grundsätzlich tun, was er oder sie möchte. Schenkt er oder sie jedoch Vermögenswerte in der bewussten Absicht, die Vertragserb:innen des Erbvertrags zu beeinträchtigen (sogenannte beeinträchtigende Schenkungen), können die Vertragserb:innen das verschenkte Eigentum nach dem Tod von der beschenkten Person gerichtlich zurückfordern. Außerdem ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren, beziehungsweise die Abschmelzung von 10 % pro Jahr über 10 Jahre zu beachten. 

Ist ein handschriftlicher Erbvertrag gültig?

Nein, ein rein privat handschriftlich verfasster Erbvertrag ist rechtlich absolut unwirksam (nichtig). Das Gesetz schreibt für den Abschluss eines Erbvertrags zwingend die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien vor (§ 2276 BGB).

Ersetzt ein Erbvertrag den Erbschein?

Ja, ein:e Erb:in benötigt im Regelfall keinen kostenpflichtigen Erbschein, wenn ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden kann. Dies reicht Banken, Behörden und dem Grundbuchamt im Normalfall als Erbnachweis vollständig aus.

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