Kindesunterhalt: Short Facts im Überblick
- Ziel: Durch Unterhaltszahlungen soll Trennungskindern ein Lebensstandard ermöglicht werden, der den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entspricht.
- Residenzmodell: Das Kind wohnt hauptsächlich bei einem Elternteil und sieht den anderen Elternteil, der dann unterhaltspflichtig ist, meistens jedes zweite Wochenende.
- Wechselmodell: Beide Eltern betreuen das Kind zu gleichen Teilen, das Finanzielle ist in dem Fall aber nicht klar geregelt.
- Berechnung: Die Höhe des Kindesunterhalts wird mit der Düsseldorfer Tabelle berechnet und richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes.
- Dauer des Anspruchs: Ein Anspruch auf Kindesunterhalt kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, beispielsweise während der ersten Berufsausbildung.
Inhalte im Überblick
Was ist eigentlich Kindesunterhalt?
Unter Kindesunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung von Eltern, für den Lebensbedarf ihrer Kinder aufzukommen. Ziel ist es dabei, dem Kind einen Lebensstandard zu ermöglichen, der der wirtschaftlichen Situation der Eltern entspricht. Dabei wird zwischen 2 Formen unterschieden: dem Naturalunterhalt, zu dem Dinge wie Unterkunft, Verpflegung und Erziehung gehören und meist vom betreuenden Elternteil geleistet wird, und dem Barunterhalt, also Geldzahlungen, die der nicht im Haushalt lebende Elternteil erbringen muss. Der Anspruch umfasst alle Kosten für den täglichen Bedarf, von Kleidung und Schulmaterial bis hin zu Versicherungen und Freizeitaktivitäten. Da Kinder als besonders schutzbedürftig gelten, genießt der Kindesunterhalt im deutschen Familienrecht eine hohe Priorität, um die gesunde Entwicklung des Kindes unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern abzusichern.
Kindesunterhalt: Diese Modelle gibt es
Beim Kindesunterhalt entscheidet primär die Aufteilung der Betreuung darüber, wer wie viel zahlen muss. In der Praxis haben sich 2 Modelle etabliert, die direkten Einfluss auf die Berechnung des Barunterhalts haben:
Das Residenz-Modell
Bei diesem Modell wohnt das Kind bei einem Elternteil, häufig der Mutter, und sieht das andere Elternteil zum Beispiel an jedem zweiten Wochenende. Meistens ist das der Vater, der dann seiner Unterhaltspflicht monetär nachkommen muss. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Einkommen und kann in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. In der Regel gilt: Je höher das Einkommen ist und je älter die Kinder sind, desto mehr muss auch an die Mutter gezahlt werden.
Paritätische Betreuung oder Wechsel-Modell
Bei diesem Modell betreuen beide Eltern das Kind gleich viel, circa 15 Tage im Monat. Der Vorteil dieses Modells ist, dass das Kind sich nicht für einen Elternteil entscheiden muss. Dadurch befindet es sich nicht in einem Loyalitätskonflikt und die Bindung zwischen Eltern und Kind ist nicht gefährdet. Etwas komplizierter ist bei diesem Modell allerdings das Finanzielle. Die Düsseldorfer Tabelle gibt bloß Auskunft darüber, wie viel dem Kind insgesamt zusteht. Ob ein Elternteil mehr in Bezug auf Betreuung oder Ähnliches leistet und deshalb weniger Geld zahlen darf, ist in der Tabelle nicht geregelt.
Kindesunterhalt berechnen: So gehst du vor!
Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird seit jeher die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf und baut auf dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auf. Jugendämter und Amtsgerichte orientieren sich zur Berechnung zwar an der Düsseldorfer Tabelle, rechtsbindend ist sie allerdings nicht.

Die Höhe des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ist abhängig von mehreren Faktoren:
- Einkommen des Elternteils, der Unterhalt zahlen muss
- Alter des Kindes
- Anzahl der Kinder
Beispiel: Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil 4.000 € im Monat und hat ein 7-jähriges Kind, liegt gemäß der Düsseldorfer Tabelle der Richtwert für den monatlichen Unterhalt bei 715 €.
Checkliste: Unterlagen zur Kindesunterhaltsberechnung
Auf welchem Weg erhalten Eltern Unterhalt für das Kind?
Eine Trennung kann schnell mal in grobe Streitigkeiten ausufern, die eine sachliche Kommunikation erschweren. Dennoch ist es nicht nur für das Kind von Vorteil, wenn die getrennten Elternteile weiterhin ein vernünftiges Verhältnis pflegen, es spart auch Geld und Nerven. Denn wenn sich beide Elternteile über den Kindesunterhalt geeinigt haben, ist der Vorgang recht simpel: Der unterhaltsberechtigte Elternteil sendet an den Unterhaltspflichtigen einen Brief, in dem Unterhaltshöhe und Frist genannt sind und ab wann das Geld auf welches Konto überwiesen werden soll.
Erfolgt darauf jedoch keine Reaktion, eben dann, wenn sich die Eltern noch im Streit befinden, gibt es für den unterhaltsberechtigten Elternteil 2 Wege, an den Kindesunterhalt zu kommen:
- An das Jugendamt wenden und eine Jugendamtsurkunde anstreben
- Mit einem/einer Anwält:in vor ein Gericht ziehen
In beiden Fällen muss der Unterhaltspflichtige seine finanziellen Verhältnisse offenlegen, der Gang vor ein Gericht ist außerdem mit recht hohen Kosten verbunden.
So lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden
Grundsätzlich gilt: Eltern sind auch ihren volljährigen Kindern gegenüber so lange unterhaltspflichtig, bis diese ihre erste Ausbildung oder Studium abgeschlossen haben. Ein Anspruch auf Unterhalt kann sich also auch noch nach dem 18. Lebensjahr ergeben. Die genaue Dauer kann dabei aus unterschiedlichen Gründen variieren. Zwar sind die volljährigen Kinder dazu angehalten, die Berufsausbildung mit entsprechender Zielstrebigkeit anzugehen, die Ausbildungszeit kann sich dennoch aufgrund von verschiedenen Faktoren verlängern. Wenn ein Kind beispielsweise aufgrund von Schwangerschaft und eigener Kinderbetreuung die Ausbildung erst spät beginnt oder unterbricht und später fortsetzt, sind Eltern über die gesamte Zeit unterhaltspflichtig.
Kindesunterhalt kann nicht ausgeschlossen werden
In einem Ehevertrag können der Ehegattenunterhalt und der Trennungsunterhalt ausgeschlossen werden. Beim Kindesunterhalt ist dies nicht möglich. Erhält ein Ehevertrag eine solche Klausel, ist diese nicht rechtsgültig.
Kindesunterhalt berechnen: So wird das Kindergeld berücksichtigt
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts spielt das staatliche Kindergeld eine zentrale Rolle, da es rechtlich als Einkommen des Kindes zählt und beide Elternteile finanziell entlasten soll. In der Praxis wird das Kindergeld direkt mit dem Unterhaltsbedarf verrechnet, wobei die Art der Anrechnung vom Alter des Kindes abhängt. Bei minderjährigen Kindern, die im sogenannten Residenzmodell leben, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Das bedeutet konkret: Der zahlungspflichtige Elternteil darf die Hälfte des aktuellen Kindergeldsatzes (259 € im Jahr 2026) vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abziehen, da die andere Hälfte bereits dem betreuenden Elternteil durch die Auszahlung des vollen Kindergeldes zugutekommt.
Sobald das Kind jedoch volljährig ist, ändert sich die Systematik grundlegend. In diesem Fall wird das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt und vorab vom Gesamtbedarf des Kindes abgezogen. Da bei Volljährigen in der Regel beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, reduziert das Kindergeld die Last für beide Seiten gleichermaßen, bevor der verbleibende Restbetrag anteilig nach dem jeweiligen Einkommen der Eltern aufgeteilt wird.

Kindesunterhalt berechnen: Diese Rolle spielt der Selbstbehalt
Trotz der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung muss die eigene finanzielle Lebensgrundlage stets gewahrt bleiben, damit neben der Verantwortung für das Kind auch der eigene angemessene Lebensunterhalt gesichert ist. Der zu verbleibende Betrag vom eigenen Einkommen ist der sogenannte Selbstbehalt. Im Jahr 2026 darfst du 1.450 € monatlich als Existenzminimum für dich behalten. Darin sind bis zu 520 € für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung berücksichtigt. Diese Selbstbehalte sind in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Im Rahmen der Unterhaltsreform soll der notwendige Selbstbehalt zukünftig erstmals auch gesetzlich geregelt werden.
Bei Arbeitslosigkeit: Darf das Jobcenter den Kindesunterhalt berechnen?
Das Jobcenter darf den Kindesunterhalt nicht nur berechnen, es ist bei Bezieher:innen von Bürgergeld sogar dazu verpflichtet. Da Unterhaltszahlungen als vorrangige Leistung gelten, prüft das Jobcenter im Rahmen der sogenannten Unterhaltsheranziehung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch gegen den anderen Elternteil besteht.
Sobald du Bürgergeld für dein Kind beziehst, geht der Unterhaltsanspruch per Gesetz auf den Staat über. Das Jobcenter fordert den zahlungspflichtigen Elternteil dann zur Auskunft über dessen Einkommen auf und berechnet auf Basis der Düsseldorfer Tabelle den zu zahlenden Betrag. Ziel ist es, die staatlichen Leistungen durch die privaten Unterhaltszahlungen zu ersetzen oder zu mindern. Wichtig zu wissen: Das Jobcenter fungiert hier ähnlich wie Gläubiger:innen. Es kann den Unterhalt eigenständig festlegen und sogar gerichtlich durchsetzen, um die gezahlten Sozialleistungen vom Unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern.
Was passiert, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt werden kann?
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, die volle Höhe an Kindesunterhalt zu zahlen, kann es auch schnell mal ungemütlich werden. Denn in diesem Fall verlangt die Rechtssprechung recht viel von Eltern, um das Existenzminimum der Kinder sicherzustellen. So kann beispielsweise angeordnet werden, neben der Haupttätigkeit noch einen Nebenjob anzunehmen, um den Kindesunterhalt stemmen zu können. Bei zu vielen Unterhaltsschulden kann außerdem ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Wenn auch das immer noch nicht reicht, weil viele Kinder zu versorgen sind oder jemand erwerbsunfähig krank ist, springt das Jugendamt mit Unterhaltsvorschuss ein, solange noch kein Unterhalt kommt. Wichtig: Fordere den ausstehenden Betrag sofort schriftlich ein, da Unterhalt in der Regel nicht rückwirkend für die Vergangenheit gefordert werden kann.
FAQ: Häufige Fragen rund ums Thema Kindesunterhalt berechnen
Welche Rechte habe ich auf Unterhalt für mein Kind nach einer Trennung?
Nach einer Trennung hat dein Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfs, da beide Elternteile in der Verantwortung stehen. In der Praxis wird zwischen Naturalunterhalt wie Pflege und Erziehung und Barunterhalt, also einer Geldzahlung, unterschieden. Wer das Kind überwiegend betreut, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch den Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich maßgeblich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes, wobei die Düsseldorfer Tabelle als bundesweite Leitlinie zur Berechnung herangezogen wird.
Gibt es eine kostenlose Erstberatung zum Kindesunterhalt?
Ja, es gibt verschiedene Wege, eine kostenlose Beratung zu erhalten. Die erste Anlaufstelle ist das Jugendamt, das Elternteile gesetzlich kostenfrei bei der Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unterstützt. Wer über ein geringes Einkommen verfügt, kann zudem beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Damit reduziert sich die Gebühr für eine professionelle Erstberatung beim Rechtsanwalt auf eine einmalige Pauschale von lediglich 15 €.
Was tun, wenn der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt?
Bleibt der Unterhalt aus, solltest du umgehend Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, um die finanzielle Lücke staatlich zu überbrücken. Parallel dazu hilft eine kostenlose Beistandschaft des Jugendamts dabei, den Anspruch rechtlich durchzusetzen und bei Bedarf eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Voraussetzung für solche Maßnahmen ist ein sogenannter Unterhaltstitel, den du entweder kostenfrei beim Jugendamt beurkunden oder gerichtlich erwirken kannst. Wichtig: Fordere den ausstehenden Betrag sofort schriftlich ein, da Unterhalt in der Regel nicht rückwirkend für die Vergangenheit gefordert werden kann.
Kann mein volljähriges Kind während des Studiums Unterhalt bekommen?
Ja, volljährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt, bis sie ihre erste berufliche Ausbildung, wie beispielsweise ein Bachelorstudium, abgeschlossen haben. Da das Studium als Vorbereitung auf das Berufsleben gilt, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, sofern sie leistungsfähig sind. Für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, gilt im Jahr 2026 ein pauschaler Bedarfssatz von 990 € monatlich. Auf diesen Betrag wird das volle Kindergeld sowie eigenes Einkommen des Kindes angerechnet. Wichtig ist jedoch, dass das Kind das Studium zielstrebig verfolgt und die Eltern regelmäßig über den Fortgang informiert.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Soforthilfe für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Das Jugendamt springt in diesem Fall finanziell ein, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Die Leistung wird ohne zeitliche Begrenzung bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Da es sich um eine Vorleistung handelt, fordert der Staat das Geld später vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
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