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Was ist der Pflichtteil beim Erbe?
Im deutschen Erbrecht lässt sich die Verteilung des Erbes nicht komplett frei wählen, auch nicht mit einem Testament oder Erbvertrag. Denn prinzipiell können Erblasser:innen ihr Vermögen vererben, an wen sie wollen, allerdings nicht gänzlich. Der sogenannte Pflichtteil beim Erbe legt Ansprüche auf einen Teil der Erbschaft fest, die von der im Testament festgelegten Reihenfolge abweichen.
Diese Regelung soll verhindern, dass enge Familienangehörige, die normalerweise erbberechtigt wären, durch ein Testament komplett leer ausgehen. Grund dafür ist, dass laut dem Gesetzgeber der oder die Erblasser:in auch nach dem Ableben noch Fürsorgepflichten für die engen Familienangehörigen hat. Der Pflichtteil besteht dabei aus einem Geldanspruch in halber gesetzlicher Erbquote. Das bedeutet: Der Anspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und wird in Form einer Geldzahlung geltend gemacht.

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Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil beim Erbe?
Laut Erbrecht steht vor allem den nahen Angehörigen ein Pflichtteil beim Erbe zu. Dazu zählen der Ehepartner oder die Ehepartnerin, die Kinder sowie gegebenenfalls auch die Eltern der Erblasser:in und die Nachkommen der Kinder. Sie alle sind Pflichtteilsberechtigte, das bedeutet, sie haben im Erbfall gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe. Es gibt allerdings eine Rangfolge zu beachten:
Das ist für dich wichtig zu wissen
Entferntere Verwandte, wie beispielsweise Geschwister, haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil beim Erbe.
Wie wird der Pflichtteil beim Erbe berechnet?
Wenn du den Pflichtteil beim Erbe berechnen möchtest, musst du erst einmal die genau Erbmasse bestimmen. Wichtig: Vermögen, dass innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall verschenkt wurde, muss für die Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet werden. Der Anspruch beträgt dann die Hälfte des Wertes, der der pflichtteilsberechtigten Person laut gesetzlicher Erbfolge zusteht. Für die Höhe des Pflichtteils ist der Verwandtschaftsgrad also ausschlaggebend. Beim Pflichtteil für Eheleute ist zudem ausschlaggebend, ob sich im Zuge der Ehe auf eine Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft geeinigt wurde.

Was bedeutet Enterbung? Und was bleibt trotzdem?
Im Erbrecht wird von einer Enterbung gesprochen, wenn Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich als Erb:innen berufen sind, im Testament nicht bedacht, oder ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Auch in diesen Fällen erhalten diese Personen einen Pflichtteil beim Erbe, dieser muss allerdings eingefordert werden.
Wie wird der Pflichtteil beim Erbe eingefordert?
Es besteht zwar Anspruch auf den Pflichtteil beim Erbe, dieser muss aber eingefordert werden. Vor allem die folgenden Schritte sind dabei relevant:
Das ist für dich wichtig zu wissen
Nach der Testamentseröffnung hast du 3 Jahre Zeit, um deinen Pflichtteil einzufordern. Danach verjährt dein Anspruch. Solltest du Bedenken oder Fragen haben, kann dir auch eine Anwältin oder ein Anwalt für Erbrecht helfen.
Fazit: Der Pflichtteil beim Erbe sichert Mindestanspruch – auch ohne Testament
Im Erbrecht ist der sogenannte Pflichtteil ein wichtiges Instrument, um nahen Angehörigen eine gewisse Beteiligung am Nachlass zu sichern, auch wenn diese enterbt wurden. Es ist jedoch wichtig, sich über die genauen Bedingungen und Fristen zu informieren und den Anspruch gegebenenfalls rechtzeitig geltend zu machen. Bei Unsicherheit kann es sich dabei lohnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Kinder, Ehepartner:innen und ggf. Eltern – nicht aber Geschwister.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?
50 % des gesetzlichen Erbteils – in bar, nicht in Sachwerten.
Was passiert bei einer Enterbung?
Pflichtteilsberechtigte können ihren Anspruch trotzdem geltend machen.
Wie fordere ich den Pflichtteil ein?
Schriftlich gegenüber Erb:innen – notfalls mit anwaltlicher Hilfe.
Kann der Pflichtteil umgangen werden?
Nur sehr begrenzt – durch Pflichtteilsverzicht oder unzulässige Schenkungen.